Checkliste Oldtimer-Begutachtung

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Wer sein Auto in den offiziellen Oldtimerstatus versetzen möchte, hat einiges zu beachten um eine positive Begutachtung für die Zulassung, das Oldtimergutachten nach § 23 StVZO, zu erhalten. Dieses Gutachten ist eine der Voraussetzungen für die offizielle Einstufung als Oldtimer.
Nachfolgend eine Oldtimer-Checkliste, die als Hilfestellung dienen kann.

Oldtimer

Im § 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) ist genau beschrieben, wann ein Auto zum Oldtimer wird. Bei Oldtimern handelt es sich um:
„Fahr­zeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekom­men sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhal­tungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechni­schen Kultur­gutes dienen.“

Laut StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) wird ein Oldtimer erst mittels Gutachten zu einem zulassungsfähigen Oldtimer.

Bei Begutachtungen eines Fahrzeuges, das als „kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut“ d.h. Oldtimer die Voraussetzung für die Erteilung eines Old­timerkennzeichens durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfer oder Prüfingenieur gem. § 29 Abs.3 in § 23 StVZO erhalten soll, können Probleme auftreten. Die positive Begutachtung incl. HU (z.B. TÜV) ist eine Voraussetzung für die Erteilung eines Oldtimerkenn­zeichens.

Voraussetzungen Oldtimer­kennzeichens gem. § 23 StVZO

Hinweis: Ich beziehe mich hier teilweise auf die Anforderungen, die für die VW Corrado Modelle der Baujahre 1988 – 1995 zutreffen. Dies dürfte allerdings in den meisten Fällen auch auf Autos anderer Her­steller und deren Modelle zutreffen.

Der im Nachfolgenden verwendete Begriff „Originalzustand“ bedeutet, dass dieses Teil in der Fahrzeugbaureihe serienmäßig oder als Herstel­lersonderzubehör verfügbar war.

Das Mindestalter der Fahrzeuge beträgt 30 Jahre. D.h. der erstmalige Anmeldungstag ist für dieses wichtige Datum ausschlaggebend. D.h. nicht das Baujahr ist entscheidend!
Ein 94er Corrado, der erstmalig im April 1995 angemeldet wurde, kann erst frühestens im April 2025 durch ein Gutachten zum Oldtimer werden.

Das Fahrzeug muss in einem guten Erhaltungszustand sein und weitest­gehend dem Originalzustand entsprechen.

Alle Hauptbestandteile (Hauptbaugruppen) des Fahrzeuges müssen origi­nal sein. Evtl. Abweichungen können ggf. im Einzelfall beurteilt werden.

Ganz wichtig für uns ist, dass es auch zulässige Änderungen gibt. Ände­rungen sind zulässig, die innerhalb der ersten 10 Jahre (Nachweis) nach Erstzulassung oder ggf. Herstellungsdatum durchgeführt wurden oder hätten durchgeführt werden können. Auch Änderungen innerhalb der Fahrzeugbaureihe sind zulässig. Z.B. Umbau auf die Plusachse beim Corrado.
Nicht zeitgenössische Änderungen, die nachweislich vor mindestens 30 Jahren durchgeführt wurden, sind auch zulässig.

Das zu begutachtende Fahrzeug muss für die Erteilung des Oldtimerkenn­zeichens in einem erhaltungswürdigen Mindestzustand sein.
Dies bedeutet, dass es, nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Erstzulassung / Herstellung und Vorschriftenlage, keine erkennbaren tech­nischen Mängel im Sinne der StVZO gibt.

Das Fahrzeug muss sich in einem „vorzeigbaren“ Zustand für einen Old­timer befinden. D.h. Steinschlagspuren an der Fahrzeugfront werden akzeptiert, aber ein „vergammelter“ Zustand oder unsachgemäße Repa­raturen nicht. Natürlich dürfen auch keine wichtigen Teile fehlen oder durch nicht im Original der Fahrzeugbaureihen verwendete Teile ersetzt worden sein. Z.B. Austausch des Heckspoilers beim Corrado durch einen Heckspoiler vom Audi TT.

Entspricht das Fahrzeug diesen Voraussetzungen nicht, kann eine posi­tive Einstufung als Oldtimer mit der Schlüsselnummer „0098“ nicht er­teilt werden.

 

Checkliste zur Vorbereitung der Begutachtung:

Bei der Begutachtung kann man kaum Chancen, wenn die nachfolgenden Checkpunkte nicht alle erfüllt werden.

  • Das Gesamt-Fahrzeug muss eindeutig zu identifizieren sein.
    Die original 17-stellige Fahrzeug-Identnummer, beim Corrado eige­schlagen im Rahmen unterhalb der Windschutzscheibe, muss ein­deutig identifizierbar und mit den Daten im KFZ-Schein überein­stimmen.

  • Die Motor-Nummer bzw. Motortyp/Kennzeichnung sichtbar und un­verändert sein.
    Diese befindet sich beim Corrado am Zylinderblock auf der rechten Seite (in Fahrtrichtung).

  • Beim Motor ist nur Originalausführung oder Motor aus der Fahr­zeugbaureihe zulässig.
    Also die beliebten Umrüstungen beim Corrado auf den 1.8 T Motor von Audi werden nicht akzeptiert.
    Wahrscheinlich wird auch kein Tuning mit Turboladern toleriert
    .

  • Dass Fahrzeug muss einem Gesamterscheinungsbild entsprechen, das vom Originalzustand nicht abweicht, es sei denn die Änderung ist zeitgenössisch.

  • Der Lack muss der zeitgenössischen Farbgebung entsprechen.
    Inwieweit z.B. Flipflop-Lacke, Airbrush oder Reklamemotive zulässig sind, ist schwierig zu beurteilen.

  • Instandsetzungen an der Karosserie dürfen das Gesamterschei­nungsbild nicht beeinträchtigen und müssen fachgerecht ausge­führt sein.

  • Beim Rahmen sind die Spielräume sehr gering. Entweder die Origi­nalausführung, ein Originalersatzteil oder eine vom Hersteller frei­gegebene Nachfertigung.

  • Beim Fahrwerk ist ausschließlich nur die Originalausführung, bzw. ein Originalersatzteil oder eine zeitgenössische Umrüstung mit Werksfreigabe bzw. Prüfzeugnis zulässig.

  • Besonderes bei Nachrüstung von Abgasreinigungssystemen gelten die Anforderungen der 52. Ausnahmeverordnung zur StVZO. Aller­dings sind z.B. Edelstahlabgasanlagen, wenn Sie das Abgas- und Geräuschverhalten nicht verschlechtern, erlaubt.

  • Abgasanlage muss die Originalanlage, ein originalgetreuer Nachbau oder eine zeitgenössische Zubehöranlage sein.
    Damit dürfte z.B. die Hartmann-Anlage möglich sein.

  • Beim Getriebe darf nur innerhalb der Fahrzeugbaureihe ein Origi­nalgetriebe getauscht worden sein.
    D.h. ein Corrado G60 darf mit einem Getriebe eines Corrado VR6 bestückt sein.

  • Beim Kraftstofftank ist zulässig der Originaltank oder ein original­getreuer Nachbau oder ein zeitgenössischer Zubehörtank.

  • Bei der Bremsanlage ist nur die Originalausführung oder eine Bremsanlage aus der Fahrzeugbaureihe zulässig.
    Leider, weil ich meine, eine bessere Bremse bedeutet auch mehr Sicherheit. Ggf. Die Prüfer vorher fragen.

  • Bei der Lenkung ist die Originalausführung oder eine Lenkung aus der Fahrzeugbaureihe, sowie ein Zeitgenössisches Sonderlenkrad mit Prüfzeugnis zulässig.

  • Reifengröße und Räder sind ausschließlich in Originalausführung oder Rad-/ Reifenkombination aus der Fahrzeugbaureihe zulässig. Zeitgenössische Umrüstung mit Prüfzeugnis oder Werksfreigabe zulässig.
    Das ist eine Einschränkung, die vermutlich viele Corradofahrer be­trifft. Gut wenn man die Originalräder eingelagert hatte.

  • Die Lichtanlage darf nur aus der Originalausführung oder einer An­lage aus der Fahrzeugbaureihe bestehen. Ansonsten muss bei Um­bauten oder Nachrüstungen das zeitgenössisches Erscheinungs­bild erhalten bleiben.
    Inwieweit beim Corrado z.B. die Relaissätze zur Reduzierung der Spannungsverluste an den Scheinwerfern zulässig sind, ist nach meinem Kenntnisstand noch offen.

  • Bei der Nachrüstung von Radio / Navigationsradio wird ein fachge­rechter Einbau ohne wesentliche optische Veränderungen von Armaturenbrett und Innenraum akzeptiert.

  • Der Innenraum sollte weitgehend dem Originalzustand oder einer zeitgenössischen Modifizierung entsprechen.
    Ob darunter z.B. ein Überzug eines Instrumententrägers mit Leder zählt, ist fragwürdig.

  • Sitze, Sitzbezüge und Gurte sind nur in Originalausführung bzw. zeitgenössische Umrüstung mit damaligem Prüfzeugnis zulässig.
    Nachträglicher Einbau von elektr. Recarositzen aus den ersten 10 Jahren ist zulässig, Hosenträgergurte sind bei fachgerechtem Ein­bau erlaubt.

  • Die hinteren Sitze /Sitzbank müssen aus der Baureihe stammen, originalgetreuer Nachbau oder zeitgenössisches Zubehör sein.
    D.h. beim Corrado kann die Sitzbank problemlos gegen die Einzel­sitze umgebaut sein.

  • Das Armaturenbrett / Instrumententräger muss aus der Fahr­zeugbaureihe stammen und dem Originalzustand entsprechen.

  • Behindertengerechte Umbauten sind nur als fachgerechte Umbau­ten mit gültigem Prüfzeugnis in Verbindung mit Auflagen im Füh­rerschein zulässig.

Wichtig: Der Verfasser übernimmt keine Haftung für Irrtümer oder Auslassungen in diesem Dokument, noch verpflichtet sich der Verfasser, die hierin enthaltenen Informationen laufend zu aktualisieren.

Tipp: Fragen und diskutieren Sie im Forum der VWCorrado.de

 

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Arbeitsgruppe Youngtimer-Definition
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ADAC Anforderungskatalog für die Begutachtung von Oldtimern gem. § 23 StVZO (pdf) 
 

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